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470 2024 189

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. November 2024 (470 24 189)

Basel-Landschaft · 2024-11-05 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin des Nichteintretens auf die Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]) sowie Auslagen von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst zu tragen hat, zumal er weder die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (im Rahmen dessen er überdies die potenziellen Auswirkungen des vorliegenden Rechtsmittels auf seine allfälligen Zivilforderungen oder seine Opferstellung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO darzulegen gehabt hätte, was er ebenso wenig getan hat; Art. 136 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 136 Abs. 3 StPO).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst zu tragen.
  4. […]. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. November 2024 (470 24 189) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Florian Jenal Parteien A. , vertreten durch Advokat B. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin C. , Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Mai 2024) A. Am 8. März 2023 rückte die Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) aus, weil es am fraglichen Datum zwischen 18:15 Uhr und 18:22 Uhr zwischen dem beschuldigten C. (nachfolgend: Beschuldigter) und A. während der Fahrt mit ihren jeweiligen Fahrzeugen auf dem Gebiet der Gemeinde D. zu strafrechtlich relevanten Handlungen – namentlich Nötigung und Verkehrsdelikten – gekommen sein soll. B. In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A. mit Strafbefehl vom 23. Mai 2024 wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Nötigung, einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln, missbräuchlicher Abgabe von Warnsignalen und unerlaubten Befahrens des Pannenstreifens schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'200.00, wobei bei schuldhaftem Nichtbezahlen an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt. C. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Mai 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Straftatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1). Die angefallenen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2). Dem Beschuldigten wurden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Ziffer 3). Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. D. In der Folge reichte A. , vertreten durch Advokat B. (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Datum vom 30. Mai 2024 eine gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2024 gerichtete, als «Einsprache» bezeichnete Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein. Ebenso erhob er mit selbigem Schreiben Einsprache gegen den ihm gegenüber erlassenen Strafbefehl vom 23. Mai 2024. E. Mit Eingabe vom 26. August 2024, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), eingegangen am 2. September 2024, überstellte die Staatsanwaltschaft sodann das als «Einsprache» gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2024 bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. F. Mit Verfügung vom 3. September 2024 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an, verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 500.00 bis zum 16. September 2024 und setzte der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten eine nicht erstreckbare Frist bis zum 16. September 2024 zur (für den Beschuldigten fakultativen) Stellungnahme zur als «Einsprache» gegen den Strafbefehl vom 23. Mai 2024 bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2024. G. Mit Verfügung vom 6. September 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer angestrengte Einspracheverfahren gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl. H. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen (Rechtsbegehren-Ziffer 1), unter o/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren-Ziffer 2). I. Mit Eingabe vom 16. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Videoaufnahme zu den Akten und hielt an seinen Ausführungen fest. Gleichentags ging überdies die Sicherheitsleistung ein, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. September 2024 verpflichtet worden war. J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. September 2024 wurden unter anderem die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2024, mit welcher diese das vom Beschwerdeführer angestrengte Einspracheverfahren gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl sistiert hatte, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2024 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 den jeweils übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht, und der Beschwerdeführer fristgerecht die ihm auferlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 erbracht hat. Im Übrigen wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen Formelles 1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantongerichts angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO; SGS 250]). In diesem Kontext ist zunächst zu konstatieren, dass mit der am 30. Mai 2024 als «Einsprache» bezeichneten Eingabe die 10-Tagesfrist eingehalten wurde. Das fragliche Schreiben wurde zwar nicht an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz, sondern fälschlicherweise an die Staatsanwaltschaft gesandt. Die vorinstanzliche Strafbehörde hat ihre Zuständigkeit aber von Amtes wegen zu prüfen und ist gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Instanz verpflichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe fristgerecht bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht bzw. zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (BGer 1B_39/2016 vom 29. März 2016 E. 2.2.1; Christof Riedo , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 91 N 47). Dementsprechend ist die Beschwerdefrist in casu gewahrt. Nach Art. 385 Abs. 3 StPO unschädlich ist im Übrigen die unrichtige Bezeichnung des fraglichen Schreibens als «Einsprache». Als einigermassen erstaunlich sind allerdings die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 26. August 2024 zu werten, mit welcher sie die als Beschwerde zu behandelnde «Einsprache» erst rund drei Monate nach Erhalt zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. In der fraglichen Eingabe erklärte sie, sie habe nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2024 Instruktionen seitens des Kantonsgerichts erwartet. Im streitgegenständlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2024 wird das Kantonsgericht jedoch weder als Adressat noch als Empfänger einer Kopie der fraglichen Eingabe bezeichnet. Es bleibt insofern im Dunkeln, was bei der Staatsanwaltschaft die Erwartung begründet haben könnte, es würden seitens des Kantonsgerichts, welches vom fraglichen Schreiben zum vornherein keine Kenntnis hatte, irgendwelche Instruktionen folgen. Die Staatsanwaltschaft ist entsprechend darauf hinzuweisen, dass die fälschlicherweise angerufene Behörde entsprechende Eingaben unverzüglich an die zuständige Instanz weiterzuleiten hat, mit anderen Worten die Weiterleitung in der Regel maximal zwei bis drei Tage dauern sollte (BGer 1B_39/2016 vom 29. März 2016 E. 2.2.1; Christof Riedo , a.a.O., Art. 91 N 49). 1.2.1 Für die Beschwerdelegitimation ist sodann im Grundsatz eine Parteistellung nach Art. 104 Abs. 1 StPO erforderlich. Um als Partei auftreten zu können, muss die von einer Straftat betroffene Person geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sein. Nach dieser Bestimmung ist jene Person als geschädigt im strafprozessualen Sinne zu qualifizieren, welche durch das inkriminierte Delikt in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Um in eigenen Rechten unmittelbar verletzt zu sein, muss die betroffene Person Trägerin des Rechtsguts sein, welches durch den in Frage stehenden Straftatbestand geschützt wird (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Erforderlich ist insofern, dass der streitgegenständliche Straftatbestand zumindest als Nebenzweck auch dem Schutz von Individualrechtsgütern dient (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; BGE 138 IV 258 E. 2.2). Überdies gilt nach Art. 115 Abs. 2 StPO jene Person, welche zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist, in jedem Falle als geschädigt im strafprozessualen Sinne. Sind die Voraussetzungen von Art. 115 StPO erfüllt, so muss sich die geschädigte Person zur Erlangung der Parteistellung überdies als Privatklägerschaft nach Art. 118 ff. StPO konstituiert haben. Notwendig ist dafür nach Art. 118 Abs. 1 StPO die ausdrückliche Erklärung, sich am Verfahren (als Straf- bzw. Zivilklägerschaft) beteiligen zu wollen oder die Stellung eines Strafantrages, welche gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der vorgenannten Erklärung gleichgestellt ist. Nach Art. 118 Abs. 3 StPO muss eine solche Konstituierungserklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO wird das Vorverfahren unter anderem durch Einstellung abgeschlossen. Eine erst im Rahmen der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erfolgte Konstituierung hat deshalb als verspätet zu gelten ( Nicolas Jeandin / Stéphanie Fontanet , Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 118 N 16; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 11). Laut Art. 118 Abs. 4 StPO muss die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person jedoch auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft hinweisen, wenn diese nicht von sich aus eine Beteiligungserklärung abgibt. Aus einer allfällig ausgebliebenen Belehrung über dieses Recht darf der geschädigten Person kein Nachteil erwachsen (vgl. BGer 1B_74/2015 vom 28. April 2015 E. 4.2; BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Ferner muss die Staatsanwaltschaft gemäss dem mit der Revision der StPO neu in Art. 318 StPO eingefügten Abs. 1 bis , welcher seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, denjenigen geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mitteilen, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will und ihnen eine Frist ansetzen, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können. 1.2.2 In casu ist aus den Verfahrensakten weder eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO noch ein Strafantrag ersichtlich. Vielmehr hat die Polizei schriftlich rapportiert, die am streitgegenständlichen Ereignis beteiligten Personen hätten sich am Datum des Vorfalls vor Ort zur Frage der Strafantragstellung nicht festlegen wollen (Polizeirapport vom 20. Juni 2023, Dok BL 542315-259003, S. 5; Polizeirapport vom 20. Juni 2023, Dok BL 529026-259034, S. 10). Überdies äusserte sich der Beschwerdeführer weder in seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2023 noch in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 6. September 2023 hinsichtlich eines allfälligen Strafantrages oder einer Konstituierung als Privatkläger (Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. März 2023, Dok BL 529026-218339; Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten und des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom 6. September 2023, S. 2). Auch den übrigen Verfahrensakten kann keine entsprechende Erklärung entnommen werden. Insofern mangelt es dem Beschwerdeführer in casu im Grundsatz an der erforderlichen Parteistellung für die Anfechtung einer Einstellungsverfügung. Allerdings kann den Akten ebenso wenig eine rechtsgenügliche Aufklärung des Beschwerdeführers über sein Konstituierungsrecht durch die Strafverfolgungsbehörden entnommen werden. In den Akten befindet sich zwar eine vom 25. August 2023 datierende, an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung der Staatsanwaltschaft, welcher als Beilage ein «Informationsblatt betreffend die Stellung der Beschuldigten, Geschädigten und Opfer im Strafverfahren» beigelegen haben soll. Das fragliche Informationsblatt befindet sich aber nicht bei den Verfahrensakten, womit auch nicht mit Gewissheit gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe dieses erhalten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Schlussmitteilung vom 2. April 2024 zwar die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt und ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Über die Möglichkeit der Beteiligung als Privatklägerschaft wurde er jedoch auch mit der Schlussmitteilung nicht aufgeklärt und es wurde ihm auch keine Frist zur Konstituierung angesetzt. Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer somit die fehlende Parteistellung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Von vornherein keine Beschwerdelegitimation kommt dem Beschwerdeführer im Lichte des vorstehend Dargelegten allerdings bezüglich des Tatbestandes der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu. Denn dieser schützt einzig und ausschliesslich Allgemeininteressen, womit eine Tathandlung im Sinne von Art. 90 Abs. Abs. 1 SVG keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO bewirkt (vgl. BGE 138 IV 258 E. 4.1 ff.). Im Hinblick auf die Frage einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann auf die Beschwerde somit bereits mangels Geschädigteneigenschaft und damit mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. 1.3.1 In formeller Hinsicht gilt es des Weiteren Folgendes zu beachten: Verlangt das Gesetz –wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; Richard Calame , Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; BGer 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich dabei aus der Beschwerde-schrift selbst ergeben ( Patrick Guidon , a.a.O., Art. 396 N 9c mit Verweis auf BGer 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 sowie weiteren Hinweisen). Dabei bedarf es – mindestens in minimaler Form – einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ( Patrick Guidon , a.a.O., Art. 396 N 9c). Es genügt insofern nicht, die Ausführungen im angefochtenen Entscheid bloss pauschal zu bestreiten ( Patrick Guidon , a.a.O., Art. 396 N 9c). 1.3.2 Vorliegend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer in Verletzung der gesetzlichen Anforderungen versäumt, schlüssig darzulegen, welche Gründe in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen anderen Entscheid nahelegten. Denn in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am inkriminierten Datum vom 8. März 2023 zwischen 18:15 Uhr und 18:22 Uhr in D. auf der Autobahneinfahrt zur Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern aus seinem eigenen Auto eine Spraydose gegen die Beifahrertüre des Fahrzeugs des Beschuldigten geworfen. Dieser sei deshalb gezwungen gewesen, sein Auto auf dem Pannenstreifen anzuhalten, um einen allfälligen Schaden festzustellen. Dieses Anhaltemanöver habe gleichzeitig den Beschwerdeführer dazu gezwungen, sein eigenes Fahrzeug anzuhalten. Im Lichte sämtlicher Umstände seien die Voraussetzungen des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB nicht erfüllt und es sei auch kein Strassenverkehrsdelikt gegeben (vgl. Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2024, S. 1 f.). Der Beschwerdeführer hat gegen diese Begründung der Verfahrenseinstellung einzig ins Feld geführt, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen gelenkt, um den Beschwerdeführer an der Weiterfahrt zu hindern, was als Nötigung einzustufen sei. Diese auf rund drei Zeilen dargelegten oberflächlichen Rügen des Beschwerdeführers stehen somit als pauschale Bestreitung der Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft da, welche sich im Lichte des vorstehend Gesagten (vgl. E. 1.3.1 hiervor) nicht genügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Dementsprechend erfüllt das als «Einsprache» bezeichnete, an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben vom 30. Mai 2024 die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO nicht, zumal es sich vorliegend um eine Eingabe handelt, welche von einem im Anwaltsregister eingetragenen, zur professionellen Vertretung vor Gerichten befugten Advokaten eingereicht wurde, und nicht um eine Laienbeschwerde. Aus diesem Grunde kommt vorliegend auch keine Nachfristansetzung gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO in Frage, denn von fachkundigen Personen ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen ( Jürg Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N 7; vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar StPO, [Praxiskommentar], 4. Aufl. 2023, Art. 385 N 6). Ihnen ist eine Nachfrist in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO insofern nur bei unverschuldetem Hindernis oder Versehen zu gewähren ( Jürg Bähler , a.a.O., Art. 385 N 7; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 385 N 6). Gründe, welche eine Nachfristansetzung gegenüber dem durch eine Fachperson vertretenen Beschwerdeführer erlauben würden, wurden von diesem weder in seiner als «Einsprache» bezeichneten Eingabe vom 30. Mai 2024 noch in seinem an das Kantonsgericht gerichteten Schreiben vom 16. September 2024 geltend gemacht und sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Im Gegenteil erhellt aus diesen vielmehr, dass die angefochtene Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2024 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2024 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demgemäss erst am 4. Juni 2024 abgelaufen wäre, womit sich der Beschwerdeführer so oder anders nicht auf den Standpunkt stellen könnte, ihm wäre eine Nachfrist einzuräumen gewesen, da er die Beschwerdefrist mit seiner vom 30. Mai 2024 datierenden Eingabe nicht ausgeschöpft hat und die dargelegten Formmängel somit klarerweise selbstverschuldet sind. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre sie im Übrigen aus den nachfolgend darzulegenden Gründen abzuweisen. Materielles 2.1 Wie vorstehend bereits skizziert (vgl. E. 1.3.2 hiervor), stellte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer habe am inkriminierten Datum vom 8. März 2023 zwischen 18:15 Uhr und 18:22 Uhr in D. auf der Autobahneinfahrt zur Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern aus seinem eigenen Auto eine Spraydose gegen die Beifahrertüre des Fahrzeugs des Beschuldigten geworfen. Dieser sei deshalb gezwungen gewesen, sein Auto auf dem Pannenstreifen anzuhalten, um einen allfälligen Schaden festzustellen. Dieses Anhaltemanöver habe gleichzeitig den Beschwerdeführer dazu gezwungen, sein Fahrzeug anzuhalten. In rechtlicher Hinsicht konstatierte die Staatsanwaltschaft sodann, angesichts des festgestellten Sachverhalts seien die Voraussetzungen des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Überdies lägen auch keine Strassenverkehrsdelikte vor, zumal der Halt auf dem Pannenstreifen nicht pflichtwidrig erfolgt sei. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Eingabe vom 30. Mai 2024 der Sache nach geltend, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, weil es das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen sei, ihn zum Anhalten zu zwingen, womit der Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt sei. 2.3 Mit Stellungnahme vom 12. September 2024 führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, der Beschuldigte habe vorliegend zufolge Wurfs einer Spraydose an die Beifahrertür seines Fahrzeugs einen lauten Knall vernommen und daher einen begründeten Anlass dazu gehabt, seinen Personenwagen auf dem Pannenstreifen anzuhalten und einen allfälligen Schaden zu begutachten. Für den Beschwerdeführer habe demgegenüber kein Anlass dazu bestanden, ebenfalls anzuhalten, sondern er hätte – so die Staatsanwaltschaft – vielmehr die Fahrt fortsetzen können. In jedem Falle habe der Beschuldigte einzig bezweckt, den Schaden an seinem Auto festzustellen, und nicht den Beschwerdeführer an der Weiterfahrt zu hindern. 2.4 Mit Eingabe vom 16. September 2024 legt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann eine Videoaufnahme ins Recht, auf welcher ersichtlich sei, dass der Beschuldigte sein Auto quer auf den Pannenstreifen gelenkt und damit den Beschwerdeführer in nötigender Weise zum Anhalten gezwungen habe. Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe belastende Momente zu Unrecht nicht berücksichtigt. 2.5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). 2.5.2 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht (nicht) besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» an das Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz «in dubio pro reo» greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn bei erfolgter Anklage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 4. Aufl. 2023, Rz. 1251; vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 319 N 5). 2.5.3 Laut Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist das Verfahren dann einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Allerdings muss bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf geachtet werden, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 319 StPO N 19 f.; Heiniger / Rickli , a.a.O., Art. 319 StPO N 9). 2.5.4 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich – wie vorstehend dargelegt – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (vgl. E. 2.5.2 f. hiervor). Schwierig sind häufig diejenigen Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten sowie der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten jedoch nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 319 N 17). Mithin kann in Fällen, in welchen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen («Aussage gegen Aussage»-Situation) und keine objektiven Beweise vorliegen, auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). 2.6.1 Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch ( Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 181 N 1 ff., mit zahlreichen Hinweisen). 2.6.2 Spezifisch im Zusammenhang mit der Anwendung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB im Kontext des Strassenverkehrs hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 137 IV 326 einige Grundsätze festgelegt. So hat es zunächst festgestellt, dass alle Strassenbenutzer nach Art. 34 Abs. 4 SVG verpflichtet sind, einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Fahrzeugführer müssen sodann nach Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können, wobei ein brüskes Bremsen als überraschendes Bremsen zu gelten hat. Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Im Gegenzug ist der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs nach Art. 37 Abs. 1 SVG dazu verpflichtet, auf die nachfahrenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Artikel erfasst nach seinem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeuglenker wegen äusserer Umstände, zum Beispiel verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, wie ein Wirbeltier, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Brüsk in diesem Sinne bremst nicht nur jener Fahrzeugführer, der aus Böswilligkeit grundlos scharf oder einigermassen kräftig bremst, sondern auch jener, der – wenn ein anderes Fahrzeug folge – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert. Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden. Festzuhalten ist, dass ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, nicht zulässig ist (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen). Bremst ein Lenker sein Fahrzeug abrupt bis zum Stillstand ab, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt, und zwingt er dadurch nachfolgende Fahrzeuge zur Vollbremsung, um eine Kollision zu vermeiden, so bewirkt ein solch schikanöses Bremsmanöver eine Zwangssituation, welche von derartiger Intensität ist, dass der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt ist (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.4). 2.7.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass aus der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 ins Recht gelegten Videoaufnahme keinerlei (zusätzliche) Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewonnen werden können. Das fragliche Video zeigt eine aus einem Auto gefilmte Aufnahme eines anderen Personenwagens, wobei beide Fahrzeuge nicht (mehr) in Bewegung sind und aus dem gefilmten Auto eine Person auf der Beifahrerseite aussteigt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist auf dem Video somit nicht ersichtlich, wie jemand ein Fahrzeug lenkt bzw. durch das auf den Pannenstreifen Steuern eines Personenwagens eine andere Person zur Anhaltung gezwungen bzw. genötigt wird. Im Übrigen hat der Beschuldigte selbst sowie zwei Auskunftspersonen zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe sein Auto zum Zwecke eines Halts nach rechts auf den Pannenstreifen gelenkt, wodurch der Beschwerdeführer ebenfalls zum Anhalten veranlasst worden sei (vgl. dazu sogleich E. 2.7.2 hiernach). Da die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufnahme somit keinen zusätzlichen Aufschluss hinsichtlich der vorliegend zu beantwortenden Fragen liefert, kann offenbleiben, ob sie unter novenrechtlichen bzw. unter Beweisverwertungsgesichtspunkten überhaupt (zu Lasten des Beschuldigten) hätte berücksichtigt werden können. 2.7.2 Zu beleuchten sind sodann die Aussagen der Personen, welche das streitgegenständliche Ereignis unmittelbar wahrgenommen haben. Inhaltliche Aussagen zum inkriminierten Geschehen vom 8. März 2023 gemacht haben der Beschuldigte, dessen Sohn E. sowie die Partnerin von E. , F. , welche sich beide zum in Frage stehenden Zeitpunkt als Bei-respektive Mitfahrer im Fahrzeug des Beschuldigten befanden. In formeller Hinsicht wurden sowohl E. als auch F. als Auskunftspersonen nach Art. 179 Abs. 1 StPO befragt. Der Beschuldigte gab zum vorliegend interessierenden Kerngeschehen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2023 Folgendes zu Protokoll: Am inkriminierten Datum des 8. März 2023 um ca. 18:15 Uhr hätten er sowie der Beschwerdeführer in D. bei stockendem Verkehr die Einfahrt zur Autobahn A2 Richtung Bern/Luzern befahren. Der Beschwerdeführer sei dabei auf den Pannenstreifen gefahren und habe sich auf Höhe des Fahrzeugs des Beschuldigten begeben. Dort angelangt habe der Beschwerdeführer sodann aus dem fahrerseitigen Fenster seines ungefähr im Schritttempo fahrenden Autos einen Gegenstand gegen die Beifahrertüre des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs geworfen, worauf ein Knall zu hören gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich daraufhin genötigt gefühlt, den Schaden an seinem Personenwagen festzustellen. Er habe sich gezwungen gesehen, zur Schadenregelung ebenfalls auf den Pannenstreifen zu fahren, ohne eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder des übrigen Verkehrs zu verursachen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. März 2023, Dok BL 529026-218338, S. 2, Fragen 5 f. sowie S. 4, Frage 21). Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich zum Zeitpunkt des Wurfs des Gegenstands ebenfalls ungefähr im Schritttempo vorwärtsbewegt (Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. März 2023, Dok BL 529026-218338, S. 4, Frage 28). Der Beschuldigte habe während der Fahrt nicht gesehen, was für ein Gegenstand gegen sein Auto geworfen worden sei, weil er sich auf den Verkehr habe konzentrieren müssen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. März 2023, Dok BL 529026-218338, S. 4, Frage 27). Das Wechseln auf den Pannenstreifen seitens des Beschuldigten sei ebenfalls im Schritttempo erfolgt. Der Beschuldigte sei «im Affekt […] rübergezogen». Er habe in der konkreten Situation das Fahrzeug des Beschwerdeführers anhalten bzw. blockieren wollen, um dessen Personalien festzustellen, dessen Nummernschild zu fotografieren und den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug zu begutachten (Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. März 2023, Dok BL 529026-218338, S. 4, Frage 30). Als er sowie seine Bei- bzw. Mitfahrer ausgestiegen seien, sei der vom Beschwerdeführer geworfene Gegenstand – eine Spraydose –auf dem Boden auf dem Pannenstreifen gelegen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. März 2023, Dok BL 529026-218338, S. 4, Frage 32). Er habe diese Spraydose anschliessend vor dem Eintreffen der Polizei auf den Rücksitz des Beschwerdeführers geworfen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. März 2023, Dok BL 529026-218338, S. 5, Frage 38). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 6. September 2023 gab letzterer überdies zu Protokoll, er sei gezwungen gewesen, umgehend anzuhalten und den Sachverhalt abzuklären, nachdem ein Gegenstand gegen sein Fahrzeug geschleudert worden und ein Knall zu vernehmen gewesen sei. Dies sei der Grund für seinen Halt auf dem Pannenstreifen gewesen. Er habe nicht angehalten, um den Beschwerdeführer in dessen Fahrt zu behindern oder diesen zu stoppen (Protokoll der Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten und des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom 6. September 2023, S. 2, Rz. 46 ff.). Anlässlich einer weiteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2023 legte der Beschuldigte dar, er habe aus einer Art Notwehr heraus angehalten. Es habe sich für ihn deshalb um eine Art Notwehr gehandelt, weil ein Gegenstand gegen sein Auto geworfen worden sei und er nicht gewusst habe, worum es sich gehandelt habe. Überdies habe er die Situation vor einer weiteren Eskalation auf der Autobahn bewahren wollen. Er habe so gesehen aus einem puren Affekt heraus gehandelt und die Angelegenheit gewissermassen am Tatort klären wollen (Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 31. Oktober 2023, S. 2 Rz. 41 ff.). Der Knall, den er gehört habe, habe ihn zum sofortigen Anhalten und zur Abklärung der Sachlage bewogen (Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 31. Oktober 2023, S. 2 Rz. 65 f.). Die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer auch zum Halt habe zwingen wollen, bestätigte der Beschuldigte. Er habe den Beschwerdeführer zur Klärung anhalten wollen. Er habe dessen Flucht und Wegfahrt verhindern wollen, nachdem es geknallt habe (Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 31. Oktober 2023, S. 2 Rz. 80). E. machte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2023 im Wesentlichen folgende Angaben: Die Fahrzeuge, welche sich auf der Autobahneinfahrt vor dem Auto des Beschuldigten befanden, seien rollend auf die Autobahn gefahren, da Stau geherrscht habe. Der Personenwagen des Beschwerdeführers sei dann relativ schnell auf den Pannenstreifen gefahren und habe dort bis auf die Höhe des Fahrzeugs des Beschuldigten aufgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe sodann die Fensterscheibe seines Autos heruntergelassen und damit begonnen, Beleidigungen zu rufen. Daraufhin habe E. dem Beschwerdeführer «den Vogel gezeigt», woraufhin dieser aus der Mittelkonsole seines Fahrzeugs eine «Airwick» Spraydose behändigt, sich mit dem linken Ellbogen auf die Fahrertüre seines Autos aufgestützt und mit der rechten Hand die behändigte Spraydose gegen die Beifahrertür des Fahrzeugs des Beschuldigten geworfen habe. Dass es sich um eine «Airwick» Spraydose gehandelt habe, habe E. deshalb erkannt, weil er die gleiche zu Hause habe. Der Wurf der Spraydose sei während der Fahrt erfolgt. Sie hätten sich mit etwa 20–30 km/h fortbewegt, wobei er nicht auf den Tacho geschaut habe. Das Tempo sei gefühlt so schnell gewesen. E. habe dann zum Beschuldigten gesagt, der Beschwerdeführer habe eine Spraydose geworfen, der Beschuldigte solle auf den Pannenstreifen fahren. Der Beschuldigte sei dann Richtung Pannenstreifen gefahren. Dass er dabei dem Beschwerdeführer schräg quasi «vor die Schnorre» gefahren sei, sei sicherlich nicht aus der Absicht passiert, diesen zu bedrängen oder anzuhalten. Auf dem Pannenstreifen seien sodann der Beschuldigte und E. ausgestiegen und hätten den Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten begutachtet. E. habe überdies hinter dem Personenwagen des Beschwerdeführers auf dem Boden auf dem Pannenstreifen eine Spraydose erblickt und diese aufgehoben. Der Beschuldigte habe sie dann an sich genommen, den Beschwerdeführer mit dieser konfrontiert und anschliessend in das Innere von dessen Auto geworfen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme von E. vom 6. April 2023, Dok BL 529026-218343, S. 2 f, Frage 6). Auf Nachfrage der Polizei erklärte E. überdies, im Bereich der Autobahneinfahrt habe sich das Auto des Beschuldigten mit 10–20 km/h bewegt (Protokoll der polizeilichen Einvernahme von E. vom 6. April 2023, Dok BL 529026-218343, S. 4, Frage 14). F. , welche sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ebenfalls im Auto des Beschuldigten befunden hatte, tätigte gegenüber der Polizei am 5. April 2023 folgende Depositionen: Der Beschuldigte habe den von ihm gelenkten Personenwagen nicht schnell in die Autobahneinfahrt fahren können, weil von Norden her ebenfalls Fahrzeuge Richtung Autobahn unterwegs gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dann zunächst versucht, links am Personenwagen des Beschuldigten vorbeizufahren, was ihm aber nicht gelungen sei. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer auf der rechten Seite «durchgedrückt». Als sich der Beschwerdeführer schliesslich auf der Höhe des Autos des Beschuldigten befunden habe, hätten sowohl E. als auch der Beschwerdeführer ihre Fenster heruntergelassen. Der Beschwerdeführer habe sodann aus dem Wageninneren eine Spraydose behändigt und diese aus dem Fenster mit leicht gedrehtem Oberkörper gezielt in Richtung des Autos des Beschuldigten geworfen, woraufhin ein lauter Knall zu vernehmen gewesen sei. Sie sei dadurch erschrocken. Der Beschuldigte sei ebenfalls erschrocken und in der Folge nach rechts vor den Beschwerdeführer gefahren. Auf dem Pannenstreifen angelangt habe der Beschuldigte sodann gesagt «Ich goh jetzt dä Schade go aluege, jetzt längts». E. sei dann ebenfalls aus dem Auto gestiegen. F. habe überdies beobachten können, dass der Beschuldigte die Spraydose vom Boden hochgehoben und in das Innere des Fahrzeugs des Beschwerdeführers geworfen habe (Protokoll der polizeilichen Einvernahme von F. vom 5. April 2023, Dok BL 529026-218344, S. 2 f., Frage 4). Das Fahr-tempo im Bereich der Autobahneinfahrt habe etwa 15–20 km/h betragen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme von F. vom 5. April 2023, Dok BL 529026-218344, S. 3, Frage 15). Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich abgesehen von den linken Rädern auf dem Pannenstreifen befunden, als er auf der Autobahneinfahrt rechts neben den Personenwagen des Beschuldigten aufgeschlossen habe (Protokoll der polizeilichen Einvernahme von F. vom 5. April 2023, Dok BL 529026-218344, S. 4, Frage 19). Der Beschwerdeführer hat demgegenüber anlässlich seiner Befragungen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. März 2023, Dok BL 529026-226410; Protokoll der Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten und des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom 6. September 2023). 2.7.3 Als objektive Beweismittel liegen überdies zunächst ein Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll der Polizei vom 8. März 2023, 19:10 Uhr vor, gemäss welchem vom Beifahrersitz des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ein «Lufterfrischer» sichergestellt wurde (Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 8. März 2023). In diesem Zusammenhang findet sich in den Akten ferner eine Fotodokumentation, welche unter anderem Fotos des Innern des Personenwagens des Beschwerdeführers enthält, auf welchen auf dem Beifahrersitz eine Spraydose erkennbar ist (Fotoblatt Widerhandlung SVG / StGB, Dok BL 529026-246359, S. 8 f.) Überdies befindet sich in den Akten eine fotografische Dokumentation des Fahrzeugs des Beschuldigten, aus welcher eine Beschädigung an der Aussenseite der vorderen rechten Beifahrertüre ersichtlich ist (Fotoblatt Widerhandlung SVG / StGB, Dok BL 529026-246359, S. 14 f.). 2.7.4 Zu konstatieren ist somit, dass der Beschwerdeführer keine Depositionen zu Protokoll gegeben hat, weshalb in casu einzig die Aussagen des Beschuldigten, jene von E. sowie jene von F. vorliegen. Diese erweisen sich allesamt als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Festzuhalten ist überdies, dass sämtliche befragten Personen, welche sich zur Sache geäussert haben, ihre Depositionen in freier Erzählung zu Protokoll gegeben haben. Plausibilisiert werden diese ferner durch die objektiven Indizien der fotografisch dokumentierten Beschädigung an der Fahrzeugtüre des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs sowie der von der Polizei im Innern des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sichergestellten Spraydose. Die Schilderungen des Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen zum Tathergang erweisen sich insofern als glaubhaft, zumal ihnen keine Depositionen des Beschwerdeführers entgegenstehen. Diesbezüglich gilt es zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Kontext des inkriminierten Sachverhalts selbst ebenfalls beschuldigte Person ist, womit es sein kardinales Recht ist, die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. u.a. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101], Art. 14 Abs. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [IPBPR; SR 0.103.2], Art. 113 Abs. 1 StPO). Sein Schweigen darf im Lichte des Verbotes des Zwangs zur Selbstbelastung insofern nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1). Im Kontext der hier interessierenden Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten C. zu Recht erfolgt ist, ist aber zu konstatieren, dass sich aufgrund der fehlenden Depositionen des Beschwerdeführers nicht nur gleich glaubhafte Aussagen der verschiedenen Parteien gegenüberstehen, was bereits für eine Einstellung gemäss den vorstehend skizzierten Grundsätzen ausreichte (vgl. E. 2.5.4 hiervor), sondern glaubhafte Aussagen des Beschuldigten sowie weiterer Auskunftspersonen vorliegen, die durch objektive Indizien plausibilisiert werden und denen keinerlei Depositionen des Beschwerdeführers entgegenstehen. Hinzu kommt die Feststellung, wonach nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Abklärungen die Staatsanwaltschaft noch vornehmen könnte, womit weitere Untersuchungshandlungen als entbehrlich zu betrachten sind. Angesichts dieser Umstände ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft auf die Depositionen des Beschuldigten sowie der beiden Auskunftspersonen abzustellen. Demgemäss ist für die Zwecke des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 8. März 2023 um ca. 18:15 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen in D. auf der Autobahneinfahrt zur Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern, wobei stockender Verkehr herrschte. Der Beschwerdeführer befand sich auf der Autobahneinfahrt hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten, wechselte auf den Pannenstreifen und fuhr neben das Auto des Beschuldigten, bis er sich auf derselben Höhe befand. Dort angelangt öffnete er das Fenster, behändigte aus dem Inneren seines Fahrzeugs eine Spraydose und warf diese während der Fahrt gegen die Beifahrertüre des Personenwagens des Beschuldigten, was einen lauten Knall im Fahrzeuginnern verursachte. Da sich der Beschuldigte auf den Verkehr konzentrierte, sah er nicht mit eigenen Augen, was für ein Gegenstand gegen das von ihm gelenkte Auto geworfen worden war. Daraufhin steuerte er den Personenwagen nach rechts auf den Pannenstreifen, wodurch der Beschwerdeführer seinerseits zum Anhalten gezwungen wurde. Während dieses Geschehens bewegten sich die Fahrzeuge des Beschuldigten sowie des Beschwerdeführers auf der Autobahneinfahrt mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 km/h bis maximal 30 km/h. Der Beschuldigte stieg sodann, nachdem er angehalten hatte, aus seinem Personenwagen, um den durch den Wurf des Gegenstandes verursachten Schaden an seinem Fahrzeug zu begutachten. 2.8.1 Im Lichte des vorstehend Ausgeführten hat die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ist dabei Folgendes auszuführen (vgl. E. 2.6.1 f. hiervor): Das Nötigungsmittel der Gewalt scheidet vorliegend aus, weil der Beschuldigte nicht physisch auf den Beschwerdeführer eingewirkt hat. Zwar hat das Bundesgericht das von der Strasse Drängen eines Fussgängers mit einem Personenwagen, bei dem die geschädigte Person zeitweise auf die Kühlerhaube des Autos aufgeladen wurde, als Gewaltanwendung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert (BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.3). In casu wurde aber gerade nicht in solcher Art mit einem Fahrzeug auf den Körper einer Person eingewirkt. Das Lenken des Personenwagens des Beschuldigten auf den Pannenstreifen, welches den Beschwerdeführer zum Anhalten veranlasste, kann entsprechend nicht als Gewaltanwendung im Sinne des Art. 181 StGB eingestuft werden (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.4). Ebenso wenig ist vorliegend die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile einschlägig. In Frage kommt daher einzig das Tatmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». In diesem Zusammenhang betont das Bundesgericht jedoch, diese Tatbestandsvariante müsse restriktiv ausgelegt werden. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung mithin ähnlich sein (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die für eine Nötigungshandlung nach Art. 181 StGB notwendige Intensität in casu durch das Lenken des Autos des Beschuldigten auf den Pannenstreifen, welche den Beschwerdeführer gleichzeitig ebenfalls zum Anhalten veranlasste, nicht erreicht worden. Der Beschuldigte sowie der Beschwerdeführer bewegten ihre Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 km/h bis maximal 30 km/h. Der Beschuldigte hat überdies sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen gelenkt und dort angehalten. Er hat demgegenüber nicht einfach brüsk bzw. plötzlich gebremst und sein Fahrzeug dadurch zum Stillstand gebracht. Sein Haltemanöver muss ferner angesichts der konkreten Umstände – insbesondere der relativ geringen Geschwindigkeit des Verkehrs – als ungefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer – auch und insbesondere den Beschwerdeführer – bezeichnet werden. Der Halt auf dem Pannenstreifen zum Zwecke der Abklärung eines allfälligen Schadens und dessen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit seines Fahrzeugs war zudem im Sinne eines Nothalts gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV erlaubt, zumal der Wurf der Spraydose einen lauten Knall im Fahrzeuginnern verursachte, der Beschuldigte nicht mit eigenen Augen wahrgenommen hatte, um was für einen Gegenstand es sich handelte und sich der Personenwagen in stockendem Verkehr auf der Autobahneinfahrt und nicht bei voller Fahrt auf der Autobahn selbst befand. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist somit klarerweise nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage ist es entsprechend unerheblich, ob der Beschuldigte (lediglich) für möglich hielt und in Kauf nahm, dass sein Anhalten auf dem Pannenstreifen den Beschwerdeführer an der Weiterfahrt hindern und diesen entsprechend zu einem vorübergehenden Halt veranlassen könnte oder ob das Anhalten des Beschwerdeführers dem Beschuldigten allenfalls gar (eines mehrerer) Handlungsziele war. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO das Verfahren eingestellt. Selbst wenn man im Übrigen annehmen wollte, dass der Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt wäre – was er nicht ist – so wäre Folgendes zu beachten: Die Rechtswidrigkeit der Nötigung muss positiv begründet werden, sie wird mithin nicht – wie dies normalerweise der Fall ist –durch die Tatbestandsmässigkeit indiziert (vgl. E. 2.6.1 hiervor). In diesem Zusammenhang wäre vorliegend auch Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO heranzuziehen, wonach Privatpersonen zur vorläufigen Festnahme berechtigt sind, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und die festnehmende die festgenommene Person auf frischer Tat bei einem Verbrechen oder Vergehen ertappt hat. Die Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB stellt ein Vergehen dar, sofern sich der Schaden nicht im Bagatellbereich bis CHF 300 gemäss Art. 172 ter StGB bewegt (vgl. dazu BGE 142 IV 129 E. 3.1). Beschädigungen von Personenwagen sind notorisch geeignet, die Bagatellschwelle von Art. 172 ter StGB zu überschreiten, weshalb der Beschuldigte zum inkriminierten Zeitpunkt ohne Weiteres vom Vorliegen eines Vergehens ausgehen durfte. Im Lichte der Umstände des vorliegenden Falles wäre die Anhaltung auch als verhältnismässig einzustufen, womit sie gemäss Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO erlaubt gewesen wäre (vgl. hierzu BGer 6B_560/2009 vom 10. September 2009 E. 3.5.1 f.). Somit würde in casu spätestens die positive Begründung der Rechtswidrigkeit einer allfälligen Nötigungshandlung scheitern. Insofern hätte die Staatsanwaltschaft auch aus diesem Grund das Verfahren zu Recht eingestellt. Punkto der geltend gemachten Verletzung von Verkehrsregeln ist im Übrigen mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass eine solche nicht ersichtlich ist. Der Pannenstreifen darf zwar –wie vorstehend angesprochen – gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV (nur) für Nothalte benutzt werden, was auch im Bereich der Autobahnauffahrt gilt (vgl. BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.1). Im vorliegenden Fall ist angesichts der konkreten Umstände aber von einem derartigen Nothalt auszugehen, zumal der Beschuldigte den Schaden an seinem Fahrzeug und dessen allfälligen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit seines Personenwagens prüfen musste. Anderweitige Verletzungen der Verkehrsregeln, welche unter der Blankettstrafnorm von Art. 90 Abs. 1 SVG herangezogen werden könnten, oder sonstige Verkehrsdelikte sind nicht ersichtlich. Insofern hat die Staatsanwaltschaft auch in dieser Hinsicht das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2.8.2 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Nötigung sowie einfacher Verkehrsregelverletzung zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat. Folglich wäre die Beschwerde abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Kosten 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin des Nichteintretens auf die Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]) sowie Auslagen von CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst zu tragen hat, zumal er weder die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (im Rahmen dessen er überdies die potenziellen Auswirkungen des vorliegenden Rechtsmittels auf seine allfälligen Zivilforderungen oder seine Opferstellung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO darzulegen gehabt hätte, was er ebenso wenig getan hat; Art. 136 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 136 Abs. 3 StPO). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst zu tragen. 4. […]. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.